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Winterreifen – die neuen Vorschriften

Winterreifen - Irina Sokolovskaya - stock.adobe.com

In § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung findet sich die rechtliche Regelung für die Nutzung von Winterreifen. Danach besteht eine Winterreifenpflicht in den folgenden Fällen: bei Glatteis, bei Schneeglätte,  bei Eisglätte oder Reifglätte.

Neue Vorschriften

Nun gelten seit dem 1. Juni 2017 mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften für Winterreifen aber neue Vorschriften bzw. technische Anforderungen. Bislang galt es als ausreichend, dass Winterreifen mit „M+S“ gekennzeichnet waren. Diese Reifen waren durch tiefere Profilrillen und größere Stollen als Normalreifen gekennzeichnet.

Jetzt gilt: Als Winterreifen gelten nur noch Reifen, welche mit dem geschützten Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind – dieses wird nun zum Qualitätssiegel für Winterreifen. Für Alpine-Reifen gelten strengere Anforderungen als an „M+S“-Reifen: So muss der Reifen beispielsweise mit einem standardisierten Modell verglichen werden.
Eine Übergangsregelung soll die Umstellung aber erleichtern: „M+S“-Reifen, welche bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, dürfen bis zum 30. September 2024 auch im Winterbetrieb weiter verwendet werden. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt produzierte bzw. gekaufte Reifen noch aufgefahren werden können.

Die Übergangsregelung endet am 1. Oktober 2024.

Bußgelder

Ab sofort wird nicht nur der Fahrer eines Fahrzeugs, das ohne Winterreifen unterwegs ist, sondern auch der Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen, wenn er zulässt oder anordnet, dass das Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen unterwegs ist. Dem Fahrer droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg und dem Halter, dessen Fahrzeug ohne erforderliche Bereifung unterwegs ist, eine Geldbuße von 75 Euro plus 1 Punkt im Fahreignungsregister.

Zeitraum

Einen konkreter Zeitraum für die Nutzung von Winterreifen wurde bislang nicht vorgeschrieben und so können sich Autofahrer weitestgehend an die Faustregel „O bis O – Oktober bis Ostern“ halten.

Ein Unfall ohne Winterreifen wird teuer!

Allein bei einer Verkehrsbehinderung durch fehlende Winterbereifung entsteht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro, ein Gefährdung schlägt mit 100 Euro und ein Unfall mit 120 Euro zu Buche. Im Winter riskieren Autofahrer ihren Versicherungsschutz, wenn sie bei Schnee- oder Eisglätte auf Sommerreifen unterwegs sind. Um die Versicherungsleistungen zu kürzen, muss dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden – diese ist aber meist schon erfüllt, wenn bei erwähnter Glätte mit Sommerreifen gefahren wird.

Mindestprofiltiefe für Winterreifen

Das Hauptprofil von Winterreifen muss gesetzlich nur eine Profiltiefe von 1,6 Millimeter aufweisen. Experten raten aber dazu, eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimeter nicht zu unterschreiten, da die erforderlichen Eigenschaften des Reifens darunter deutlich abnehmen. Unter diesem Wert leidet vor allem der Bremsweg, welcher sich gegenüber dem eines guten Reifens deutlich erhöht.

Addendum

Titelbild – Winterreifen – Irina Sokolovskaya – stock.adobe.com

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